Das hier
Auch die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 SchulG). Eine prophylaktische Wegnahme von Gegenständen ist nicht zulässig. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
habe ich aus einer Seite des Schulministeriums NRW kopiert....
Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen....
Auch die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 SchulG). Eine prophylaktische Wegnahme von Gegenständen ist nicht zulässig. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
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